Hans Mutzel Bauunternehmung GmbH

AGB

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen (Pflaster- u. Betonsteine, Betondecken-Elemente und Fertigteile) und Leistungen der Hans Mutzel Bauunternehmung GmbH (i. f. „Werk“ genannt) auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, wenn das Werk ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen hat, der Abnehmer in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen konnte und der Abnehmer mit der Geltung der AGB sein Einverständnis erklärt hat.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Werk schriftlich bestätigt sind. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht.

§ 2 Angebote

1. Angebote des Werkes sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein die Auftragsbestätigung des Werkes maßgebend. Preise für Pflaster- u. Betonsteine, Elementdecken und Fertigteile verstehen sich ab Werk.

2. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise.

3. Werden Elemente nach Vorgabe des Abnehmers hergestellt, ist der Käufer für die rechtzeitige Bereitstellung, Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungsunterlagen verantwortlich. Die Leistungspflicht wird durch die vom Abnehmer geprüften und freigegebenen Produktions­pläne bestimmt.

§ 3 Lieferungs- und Gefahrenübergang

1. Lieferung erfolgt ab Werk.

2. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der zu liefernden Sache geht mit der Verladung auf den ­Abnehmer über.

3. Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt ab der Verladung auf Gefahr des Abnehmers. Die vereinbarte Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Abnehmer haftet für Schäden, die dem Werk entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Der Lastzug ist eine Stunde zum Entladen freigestellt. Eine darüberhinausgehende vom Abnehmer zu vertretende Standzeit wird diesem nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 4 Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung

1. Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.

2. Der Abnehmer muss zum Liefertermin die vertragliche Leistung annehmen. Nimmt er diese nicht an, ist das Werk berechtigt, die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Käufers einzulagern und abzurechnen.

3. Verzögert sich die Auslieferung aus vom Abnehmer zu vertretenden Gründen, z. B. wegen nachträglicher Planänderung, gehen hierdurch entstehende Kosten zu seinen Lasten.

4. Unvorhergesehene höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, z. B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen Arbeitskampf; Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen, die das Werk außer Stande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien es für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer-und Leistungspflicht, es sei denn, das Werk trifft ein Verschulden an dem Eintritt des Ereignisses. In diesen Fällen entfällt für die Dauer der Auswirkungen der jeweiligen Ereignisse die Gegenleistungspflicht oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung die Gegenleistungspflicht voll. Das Werk wird den Abnehmer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten und im Fall der Unmöglichkeit etwa bereits von dem Abnehmer bezahlte Beträge unverzüglich erstatten.

5. Das Werk schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Garantien oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.

6. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass die Lieferverzögerung von dem Werk zu vertreten ist, ist das Werk zu einer angemessenen Preisanpassung im Falle unvorhersehbarer Kostenveränderungen in Folge von Tarifabschlüssen, Material- oder Energiepreisänderungen nach folgender Maßgabe berechtigt:

7. Die Kostenelemente werden wie folgt gewichtet:

  • Lohnkosten 60 %
  • Materialkosten 30 %
  • Energiekosten 10 %

Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der angegebenen Gewichtung in dem Maße, wie die Kostenveränderung erfolgt. Kostenveränderungen werden dem Grunde und dem Umfang nach auf Verlangen nachgewiesen.

Die Preisanpassung ist angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung für vergleichbare Produkte steht. Übersteigt die Preisanpassung den Anstieg der Lebenshaltungskosten gemäß dem von dem statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basisjahr 2015) um mehr als 3 %, steht dem Abnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntgabe der Preiserhöhung zu.

Kostenerhöhungen und Kostenermäßigungen einzelner Preiselemente werden gegeneinander saldiert. Übersteigt die Summe der gewichteten Kostenermäßigungen die gewichtete Summe der Kosten­erhöhungen, verpflichtet sich das Werk zu einer entsprechenden Kostensenkung.

§ 5 Zahlung

1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

2. Kommt der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Abnehmers mindern, ist das Werk berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und alle offenstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

3. Der Abnehmer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Der Abnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengen­differenzen oder Falschlieferungen sind dem Werk spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Werk ist die Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

2. Für die Beschaffenheit von zu liefernden Elementen sind die freigegebenen Produktions­pläne unter Beachtung geltender Vorschriften maßgebend. Werden dem Werk unvollständige oder fehlerhafte Pläne vorgelegt, insbesondere nicht sämtliche Geschosszeichnungen und ­Schnitte übersandt, haftet das Werk nicht für ungenannte Deckenbelastungen, welche die vom Werk zugrunde gelegte Nutzlast überschreiten. Vor der Lieferung der Elemente wird von dem Werk ein Verlegeplan übersandt, der unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen ist. Wird der Verlegeplan bis zur Lieferung nicht beanstandet, ist dieser Grundlage für die Lieferung.

3. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten oder Farbtönungen, welche die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar, sofern die Grenzwerte und Toleranzen der einschlägigen Normen nicht überschritten werden.

4. Liegt ein Mangel der ausgelieferten Ware vor, kann das Werk Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Dem Abnehmer bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Ansprüche des Abnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Abnehmers oder ihm zuzurechnender Personen aus dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Werk nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Abnehmers oder ihm zuzurechnender Personen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die oben genannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen des Werkes, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

§ 7 Eigentums­vorbehalt und Forderungs­sicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Werkes (Vorbehaltsware). Liefert das Werk Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, behält sich das Werk das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den ­Abnehmer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.

2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer erfolgt im Auftrage des Werkes, ohne dass dieses hieraus verpflichtet wird. Soweit das Werk nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Abnehmer dem Werk hiermit im Voraus im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt ­diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für das Werk.

3. Der Abnehmer tritt dem Werk alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Werkes, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

4. Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums oder der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt das Werk den Abnehmer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Abnehmer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Abnehmer unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Werk dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Abnehmers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Werkes übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Werkes sofort fällig.

5. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Werk unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Gerät der Abnehmer gem. § 323 Abs. 1 BGB mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt der Abnehmer sonstige Pflichten aus dem Kaufvertrag hat der Abnehmer nach angemessener Fristsetzung auf Verlangen des Werkes die Vorbehaltsware herauszugeben sowie abgetretene Forderungen offenzulegen und dem Werk alle zur Einziehung dieser Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Das Werk ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Das Werk ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Werkes freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 8 Information zum Datenschutz

Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist die Hans Mutzel Bauunternehmung GmbH, Hauptstr. 42, 87784 Westerheim. Die Hans Mutzel Bauunternehmung GmbH verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.mutzel.de/sonstiges/datenschutz bereitgehalten.

§ 9 Ausnahmeregelungen

Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:

a) § 6 Abs. 1 wird nicht angewendet.

b) Anstelle § 7 Abs. 1 wird vereinbart: Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Werkes (Vorbehaltsware).

c) § 7 Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Verbraucherstreit­beilegungsgesetz

1. Erfüllungsort ist Westerheim

2. Gerichtsstand ist 87700 Memmingen, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische ­Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind.

3. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Nach oben scrollen